„Mütterrente“ und Kindererziehungszeiten


Guten Tag

sicherlich haben Sie alle aus den Nachrichten die Neuregelung zur „Mütterrente“ mitbekommen. Welche Auswirkungen hat diese Änderung für Sie?

 

Seit dem 01.Juli 2014 werden auch für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, 2 Jahre anstatt bis dahin nur 1 Jahr als Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anerkannt, für die ab dem 01.01.1992 geborenen Kinder verbleibt es bei der Zurechnung von 3 Jahren Beitragszeiten.

 

Sollten Sie einem der sog. freien Berufe angehören, sind Sie in der Regel in Ihren jeweiligen Versorgungswerken rentenversichert, und das ist auch gut so, da diese Versorgung zu einer höheren Rente führt. Die Versorgungswerke berücksichtigen die Kindererziehungszeiten in ihren Versicherungsverläufen allerdings .meistens nicht, sodass Sie an diesem Punkt gegebenenfalls gegenüber anderen Müttern/Vätern benachteiligt sind.

 

Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder von Versorgungswerken?

Kindererziehung ist als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe anerkannt, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erhält zu diesem Zweck erhebliche Steuerzuschüsse.

Um hier auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gleichzustellen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen einen Anspruch auf Anerkennung Ihrer Kindererziehungszeiten in der DRV bestätigt.

Dies führt dazu, dass Ihnen 2 oder 3 Jahre für Kindererziehung auf einem Rentenkonto bei der DRV gutgeschrieben werden. Dies geschieht allerdings nicht automatisch sondern nur auf Antrag. Diesen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten können Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin stellen.

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat, dementsprechend können also auch Väter in den Genuss kommen.

 

Führt die Anerkennung in jedem Fall zu einem Rentenanspruch in der DRV?

Grundsätzlich kann eine Rente nur dann bezogen werden, wenn in der DRV 60 Beitragsmonate eingezahlt worden sind.

Wenn durch die Kindererziehungszeiten diese Wartezeiten erfüllt sind, können alle von der Rentenversicherung gebotenen Leistungen wie etwa Altersrente, Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit oder Hinterbliebenenrente in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Rente richtet sich danach, ob auf Ihrem Rentenkonto schon aus einer früheren Beschäftigung Beiträge eingezahlt wurden.

 

Für die Kindererziehung allein erhalten Sie nach Auskunft der DRV pro Kind für jedes Jahr ca. 28 EUR Rente, d.h.,dass Sie bei der Erziehung von 2 Kindern, die nach 1992 geboren sind, einen Rentenanspruch von ca. 168 EUR pro Monat erwerben. Diese Rente wird nicht auf die vom jeweiligen Versorgungswerk bezogene Rente angerechnet.

 

Ohne Vorversicherungszeiten kann allein mit den Kindererziehungszeiten die Wartezeit von 60 Monaten z.B wie folgt erfüllt werden:

  • Ihre Tochter Sarah geb. am 30.05.1990, Ihr Sohn Alexander geb.am 20.03.1994 wurden von Ihnen betreut.Für Sarah werden Ihnen, da sie vor 1992 geboren wurde, 24 Monate, für Alexander 36 Monate anerkannt, da er nach 1992 zur Welt kam.
  • Sie haben drei Kinder, die alle vor 1992 geboren sind. Für jedes Kind erhalten Sie 24 Monate Beitragszeiten, die Wartezeit für eine Rente ist ebenfalls mit 72 Monaten erfüllt.
  • Wenn Sie 2 oder mehr Kinder haben, die nach 1992 geboren sind, haben Sie ebenfalls die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.
  • Nicht ausreichend dagegen die Erziehung von nur einem Kind, je nach Geburtsdatum liegen die Wartemonate bei 24 oder 36.

 

Können fehlende Beiträge nachgezahlt werden?

Kommen Sie mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonaten, so ist die freiwillige Nachzahlung von Beiträgen grundsätzlich jederzeit möglich, um den Rentenanspruch zu erhalten, der ansonsten verfällt. Um die Frage zu klären, in welcher Höhe die Nachzahlung sinnvoll ist, empfiehlt sich eine Beratung bei der DRV.

Eine Auskunfts-und Beratungsstelle in Braunschweig gibt es in der Kurt-Schuhmacherstr. 20, 38102 Braunschweig, Tel.: 0531/7006-441

 

Achtung Ausnahmen!!

  • Wenn Sie vor dem 01.01.1955 geboren sind, können Sie die Nachzahlung frühestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze leisten.
  • Wenn Sie bis zum 01.09.1950 geboren und Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sind, können Sie den Antrag auf Nachzahlung nur noch bis zum 31.12.2015 stellen. Dieses Datum ist eine absolute Ausschlußfrist.

 

Wer sollte jetzt unbedingt tätig werden?

  • Diejenigen, die neben der Rente aus dem Versorgungswerk bereits jetzt eine Rente von der DRV beziehen, müssen nichts tun, die Anpassung ist automatisch durch Anerkennung des zusätzlichen Entgeltpunktes aus der Mütterrente erfolgt.
  • Rentnerinnen, die eine Rente aus einem Versorgungswerk beziehen, und 3 vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, sollten unverzüglich einen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten und einen Rentenantrag bei der DRV stellen.
  • Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes, die spätestens am 01.09.1950 geboren sind, müssen ihren Antrag spätestens bis zum 31.12.2015 stellen, sonst gehen ihnen die Anwartschaften aus den Kindererziehungszeiten verloren.
  • Alle anderen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die Kinder erzogen haben, sollten ebenfalls ihre Kindererziehungszeiten anerkennen lassen.

 

©Rechtsanwältin A.Paula Heider,

   Fachanwältin für Familienrecht &. Mediatorin


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