„Mütterrente“ und Kindererziehungszeiten
Guten Tag
sicherlich haben Sie alle aus den Nachrichten die Neuregelung zur „Mütterrente“ mitbekommen. Welche Auswirkungen hat diese Änderung für Sie?
Seit dem 01.Juli 2014 werden auch für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, 2 Jahre anstatt bis dahin nur 1 Jahr als Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anerkannt, für die ab dem 01.01.1992 geborenen Kinder verbleibt es bei der Zurechnung von 3 Jahren Beitragszeiten.
Sollten Sie einem der sog. freien Berufe angehören, sind Sie in der Regel in Ihren jeweiligen Versorgungswerken rentenversichert, und das ist auch gut so, da diese Versorgung zu einer höheren Rente führt. Die Versorgungswerke berücksichtigen die Kindererziehungszeiten in ihren Versicherungsverläufen allerdings .meistens nicht, sodass Sie an diesem Punkt gegebenenfalls gegenüber anderen Müttern/Vätern benachteiligt sind.
Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder von Versorgungswerken?
Kindererziehung ist als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe anerkannt, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erhält zu diesem Zweck erhebliche Steuerzuschüsse.
Um hier auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gleichzustellen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen einen Anspruch auf Anerkennung Ihrer Kindererziehungszeiten in der DRV bestätigt.
Dies führt dazu, dass Ihnen 2 oder 3 Jahre für Kindererziehung auf einem Rentenkonto bei der DRV gutgeschrieben werden. Dies geschieht allerdings nicht automatisch sondern nur auf Antrag. Diesen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten können Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin stellen.
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat, dementsprechend können also auch Väter in den Genuss kommen.
Führt die Anerkennung in jedem Fall zu einem Rentenanspruch in der DRV?
Grundsätzlich kann eine Rente nur dann bezogen werden, wenn in der DRV 60 Beitragsmonate eingezahlt worden sind.
Wenn durch die Kindererziehungszeiten diese Wartezeiten erfüllt sind, können alle von der Rentenversicherung gebotenen Leistungen wie etwa Altersrente, Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit oder Hinterbliebenenrente in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Rente richtet sich danach, ob auf Ihrem Rentenkonto schon aus einer früheren Beschäftigung Beiträge eingezahlt wurden.
Für die Kindererziehung allein erhalten Sie nach Auskunft der DRV pro Kind für jedes Jahr ca. 28 EUR Rente, d.h.,dass Sie bei der Erziehung von 2 Kindern, die nach 1992 geboren sind, einen Rentenanspruch von ca. 168 EUR pro Monat erwerben. Diese Rente wird nicht auf die vom jeweiligen Versorgungswerk bezogene Rente angerechnet.
Ohne Vorversicherungszeiten kann allein mit den Kindererziehungszeiten die Wartezeit von 60 Monaten z.B wie folgt erfüllt werden:
Können fehlende Beiträge nachgezahlt werden?
Kommen Sie mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonaten, so ist die freiwillige Nachzahlung von Beiträgen grundsätzlich jederzeit möglich, um den Rentenanspruch zu erhalten, der ansonsten verfällt. Um die Frage zu klären, in welcher Höhe die Nachzahlung sinnvoll ist, empfiehlt sich eine Beratung bei der DRV.
Eine Auskunfts-und Beratungsstelle in Braunschweig gibt es in der Kurt-Schuhmacherstr. 20, 38102 Braunschweig, Tel.: 0531/7006-441
Achtung Ausnahmen!!
Wer sollte jetzt unbedingt tätig werden?
©Rechtsanwältin A.Paula Heider,
Fachanwältin für Familienrecht &. Mediatorin